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Sicherheit & Technik

Barrierefreie Website: BFSG, WCAG und was Agenturen prüfen sollten

Betrifft das BFSG deine Website? Kleinstunternehmen-Ausnahme, WCAG, EN 301 549 und was eine Agentur im Design prüfen sollte. Keine Rechtsberatung.

  • Veröffentlicht:

    31. Oktober 2026

  • Aktualisiert:

    31. Oktober 2026

  • 17 Min.

    Lesezeit

Kernaussagen

  • Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchervertrag.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen ausgenommen, aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
  • Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 BFSG), in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.
  • Technisch gilt die Website als barrierefrei, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist (§ 12 BFSGV), als Prüfmaßstab dienen EN 301 549 und WCAG.
  • Gute Agenturen berücksichtigen Kontrast, Fokus und Tastaturbedienung schon im UI-Design und liefern ein Prüfprotokoll, nicht nur ein Overlay-Widget.

Von Edip Kilinc, Gründer von Webwavers. Veröffentlicht am 31.10.2026. Zuletzt aktualisiert am 31.10.2026. Lesezeit: ca. 16 Minuten. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Kurzantwort: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, etwa Onlineshops oder Buchungsstrecken. Reine B2B-Angebote und Informationsseiten ohne Vertragsabschluss fallen nicht darunter. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen, aber nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Als Prüfmaßstab dienen EN 301 549 und die WCAG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend ist nicht deine Branche, sondern die Frage: Können Verbraucher über deine Website einen Vertrag abschließen?
  • Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für Produkte gibt es sie nicht. Das wird häufig falsch zitiert.
  • Barrierefreiheit entsteht im Design, nicht im Nachhinein. Kontrast, Fokus und Tastaturbedienung sind in der Gestaltungsphase billig und im Nachhinein teuer.
  • Overlay-Widgets ersetzen keine saubere Umsetzung. Verlange von jeder Agentur ein Prüfprotokoll.
  • Auch ohne Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit, weil sie Lesbarkeit und Bedienbarkeit für alle verbessert.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt den Gesetzestext und die technische Umsetzung mit Quellen. Er ist keine Rechtsberatung. Ob du konkret betroffen bist, hängt von deinem Angebot ab. Bei Unsicherheit frag eine Fachanwältin, einen Fachanwalt oder die zuständige Beratungsstelle.

Inhaltsverzeichnis

Wen das BFSG betrifft

Einen Überblick haben wir schon im Beitrag BFSG: Was die Barrierefreiheitspflicht für deine Website bedeutet gegeben. Dieser Ratgeber geht eine Stufe tiefer. Er liest die Paragrafen genau, führt dich durch einen Selbsttest und zeigt, was in Design und Entwicklung konkret zu prüfen ist.

Das BFSG regelt Produkte und Dienstleistungen. Für Websites ist der Teil zu Dienstleistungen relevant. § 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen für Verbraucher auf, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 BFSG).

Für Unternehmenswebsites ist der letzte Punkt entscheidend. § 2 Nr. 26 BFSG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste, die über Webseiten und Apps auf Mobilgeräten angeboten werden, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Ein Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG eine natürliche Person, die ein unter das Gesetz fallendes Produkt oder eine solche Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 2 BFSG).

Daraus ergibt sich eine einfache Faustregel, die du aber nie als Rechtsauskunft nehmen solltest: Wenn Privatpersonen über deine Website etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, bist du wahrscheinlich betroffen. Wenn deine Website nur informiert und Anfragen von Unternehmen entgegennimmt, wahrscheinlich nicht. Die Grenzfälle sind es, bei denen sich ein Blick auf den genauen Wortlaut lohnt.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau gelesen

Hier passieren die meisten Fehler. Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG. Sinngemäß: Die allgemeinen Anforderungen aus Absatz 1 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte nennt der Gesetzestext keine entsprechende Ausnahme (§ 3 BFSG).

Was ein Kleinstunternehmen ist, definiert § 2 Nr. 17 BFSG: Es beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Grenzen für Umsatz und Bilanzsumme sind alternativ, eine davon genügt (§ 2 BFSG).

Merkmal Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG
Beschäftigte weniger als 10
Jahresumsatz höchstens 2 Mio. Euro, oder
Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro
Verknüpfung der Grenzen Beschäftigtenzahl und eine der beiden Finanzgrenzen

Daraus folgen drei Klarstellungen:

  1. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das seine Leistung über Website oder Onlineshop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, ist von den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BFSG ausgenommen. Die IHK weist darauf hin, dass die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt, die Dienstleistungen erbringen, und nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen (IHK Hagen, Neue Regeln zur Barrierefreiheit).
  2. Dokumentiere deine Einordnung. Wer sich auf die Ausnahmen "grundlegende Veränderung" oder "unverhältnismäßige Belastung" beruft, muss laut IHK die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren und die Beurteilung fünf Jahre aufbewahren. Kleinstunternehmen sind davon befreit, müssen aber auf Aufforderung die relevanten Tatsachen übermitteln (gleiche Quelle). Halte deshalb schriftlich fest, warum du als Kleinstunternehmen ausgenommen bist.
  3. Die Schwellen sind schnell erreicht. Wer wächst, Personal einstellt oder die 2-Millionen-Grenze überschreitet, verliert die Ausnahme. Eine Website, die heute auf Kante genäht ist, sollte nicht erst dann überarbeitet werden, wenn die Schwelle fällt.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien erstellt, die Kleinstunternehmen die Anwendung erleichtern sollen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, nennt die IHK eine Beratung durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: "Kleinstunternehmen sind komplett befreit." Das stimmt nicht. Es hängt davon ab, ob du eine Dienstleistung oder ein Produkt im Sinne des Gesetzes anbietest, und ob die Schwellen eingehalten sind. Prüf das im Einzelfall.

Laptop mit der Selobia-Website „Ihr Partner für das Microsoft-Ökosystem“
Aus unserer Arbeit: Selobia, Branding & Webdesign. Zur Referenz

Selbsttest: Betrifft das BFSG meine Website?

Der folgende Test ist eine Orientierung, keine Rechtsprüfung. Geh die Fragen der Reihe nach durch.

Schritt Frage Wenn "ja" Wenn "nein"
1 Können Verbraucher (Privatpersonen) über die Website einen Vertrag abschließen, etwa durch Kauf, Buchung oder Abo? Weiter zu Schritt 2 Das BFSG greift für diese Website voraussichtlich nicht. Prüf trotzdem, ob du weitere Angebote hast.
2 Gehört dein Angebot zu den Diensten nach § 1 Abs. 3 BFSG, etwa elektronischer Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, E-Books? Weiter zu Schritt 3 Voraussichtlich nicht erfasst. Rechtliche Prüfung empfohlen.
3 Beschäftigst du weniger als 10 Personen? Weiter zu Schritt 4 Du bist kein Kleinstunternehmen, die Anforderungen gelten.
4 Liegt dein Jahresumsatz oder deine Bilanzsumme bei höchstens 2 Mio. Euro? Weiter zu Schritt 5 Du bist kein Kleinstunternehmen, die Anforderungen gelten.
5 Bietest du ausschließlich Dienstleistungen an, keine Produkte im Sinne des Gesetzes? Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG möglich. Einordnung schriftlich dokumentieren. Die Ausnahme greift nicht für die Produkte. Beratung einholen.

Zwei Beispiele zur Orientierung. Ein Handwerksbetrieb mit sieben Beschäftigten, dessen Website Leistungen vorstellt und Terminanfragen per Formular entgegennimmt, schließt dort keinen Verbrauchervertrag ab. Wahrscheinlich nicht erfasst, im Zweifel prüfen lassen. Ein Mittelständler mit 60 Beschäftigten und einem Onlineshop für Endkunden ist kein Kleinstunternehmen und fällt als Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr unter die Anforderungen.

Der Selbsttest ersetzt keine Beratung. Wer hier Unsicherheit spürt, ist mit einem kurzen Gespräch bei einer spezialisierten Kanzlei oder einer IHK besser beraten als mit Googeln.

Was das Gesetz technisch verlangt

§ 3 Abs. 1 BFSG verlangt, dass Dienstleistungen barrierefrei sind. Barrierefrei heißt: für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV).

§ 12 BFSGV legt fest, was das für Dienstleistungen bedeutet. Für Websites gilt: Webseiten, zugehörige Online-Anwendungen und mobile Dienstleistungen einschließlich mobiler Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Informationen über die Dienstleistung müssen unter anderem über mehr als einen Sinneskanal bereitgestellt werden, auffindbar und verständlich sein und mit angemessener Schrift, Kontrast und Abständen gestaltet werden. Für nicht-textliche Inhalte muss eine alternative Darstellung vorhanden sein (§ 12 BFSGV).

Diese vier Begriffe, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, sind zugleich die vier Prinzipien der WCAG. Das ist kein Zufall. Sie sind der rote Faden für Design und Entwicklung.

WCAG 2.2 und EN 301 549 im Überblick

Die Verordnung selbst nennt keine konkreten technischen Normen. Nach Darstellung der IHK gilt: Wer harmonisierten Normen entspricht, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt. EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik, die bisher vor allem für Websites öffentlicher Stellen herangezogen wird. Die IHK geht davon aus, dass sie auch für das BFSG maßgeblich sein wird. Welche Fassung dafür verbindlich ist, klärst du im Zweifel rechtlich. Als Kriterienkatalog für barrierefreie Onlineshops nennt die IHK die WCAG 2.1 (IHK Hagen). Über die europäische Norm informiert das ETSI.

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C gibt es inzwischen in Version 2.2. Sie sind in vier Prinzipien gegliedert, nämlich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, und kennen die Konformitätsstufen A, AA und AAA. Gegenüber 2.1 kommen neun neue Erfolgskriterien hinzu, und das Kriterium 4.1.1 (Parsing) wurde entfernt (W3C, WCAG 2.2). Die neuen Kriterien auf Stufe AA sind:

Kriterium Stufe Worum es geht
2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum) AA Der Tastaturfokus darf nicht vollständig verdeckt werden, etwa durch Sticky-Header oder Cookie-Banner
2.5.7 Dragging Movements AA Funktionen mit Ziehen brauchen eine Alternative ohne Ziehen
2.5.8 Target Size (Minimum) AA Ausreichend große Klickziele
3.3.8 Accessible Authentication (Minimum) AA Anmeldung ohne kognitive Funktionstests

Weitere neue Kriterien sind 2.4.12 und 2.4.13 (AAA), 3.2.6 Consistent Help (A), 3.3.7 Redundant Entry (A) und 3.3.9 (AAA). Ein Kernwert, den du kennen solltest: Für normalen Text verlangt Kriterium 1.4.3 ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für großen Text 3:1 (W3C, WCAG 2.2).

Wichtig für die Praxis: Welche WCAG-Version und -Stufe im Streitfall maßgeblich ist, ergibt sich aus der Norm, auf die sich die Verordnung stützt, und aus dem Stand der Technik. Wer heute neu baut, plant sinnvollerweise gleich auf WCAG 2.2 Stufe AA, weil das die höhere Anforderung abdeckt. Verbindlich bewerten lässt sich das nur im Einzelfall.

Barrierefreiheit im UI-Design

Die meisten Barrieren entstehen im Design, nicht im Code. Wer sie früh vermeidet, spart später den Umbau. In der Gestaltungsphase solltest du diese Punkte prüfen:

Kontrast. Text gegen Hintergrund mindestens 4,5:1, großer Text 3:1. Prüfe das nicht nur für die Standardfarben, sondern auch für Zustände wie Hover, Fokus, deaktivierte Elemente und Text auf Bildern. Besonders heikel sind helle Grautöne auf Weiß und Text über Fotos.

Fokus sichtbar. Jedes interaktive Element braucht einen klar erkennbaren Fokusrahmen. Mit WCAG 2.2 kommt dazu, dass der Fokus nicht durch feststehende Elemente verdeckt werden darf (2.4.11). Plane also Sticky-Header, Cookie-Banner und Chat-Buttons mit ein.

Klickziele. Buttons und Links brauchen genug Fläche, damit man sie mit Finger oder Maus sicher trifft (2.5.8). Bei dichter Navigation oder Tabellen wird das schnell vergessen.

Nicht nur Farbe. Informationen dürfen nicht allein über Farbe vermittelt werden. Fehler in Formularen brauchen Text und Symbol, nicht nur einen roten Rahmen.

Schrift und Abstände. Der Gesetzestext verlangt angemessene Schrift, Kontrast und Abstände. In der Praxis heißt das: lesbare Schriftgrößen, großzügiger Zeilenabstand, keine zu langen Zeilen, Zoom auf 200 Prozent ohne Funktionsverlust.

Formulare. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen Platzhalter. Fehlermeldungen sind verständlich und stehen am Feld. Pflichtfelder sind markiert. Wiederholte Eingaben werden vermieden (3.3.7).

Bewegung. Animationen dürfen nicht der einzige Weg zu Inhalten sein. Biete die Möglichkeit, Bewegung zu reduzieren, und beachte die Systemeinstellung für reduzierte Bewegung. Automatisch laufende Elemente brauchen eine Pause-Funktion.

Medien. Videos brauchen Untertitel, Bilder mit Inhalt brauchen Alternativtexte, dekorative Bilder nicht.

Solche Punkte gehören ins UX/UI-Design und werden mit dem Design verhandelt, nicht erst am Ende. Ein hochwertiger Auftritt und Barrierefreiheit schließen sich nicht aus. Ein klarer Kontrast und ein sichtbarer Fokus sind Gestaltungsentscheidungen wie jede andere.

Barrierefreiheit in der Entwicklung

Was im Design richtig angelegt ist, muss im Code richtig umgesetzt werden. Die wichtigsten Prüfpunkte:

  • Semantisches HTML: Überschriften in logischer Reihenfolge, Listen als Listen, Buttons als Buttons, Links als Links. Sprunglabel (Skip-Links) zum Hauptinhalt.
  • Tastaturbedienung: Alles, was mit der Maus geht, geht auch mit der Tastatur. Die Reihenfolge des Fokus ist logisch. Menüs, Modale und Slider lassen sich bedienen und schließen.
  • Beschriftungen: Formularfelder sind per Label mit dem Eingabefeld verknüpft. Icons ohne Text haben einen zugänglichen Namen.
  • ARIA nur wo nötig: Native HTML-Elemente sind besser als nachgebaute Komponenten mit ARIA-Attributen. ARIA ergänzt, es ersetzt keine Semantik.
  • Sprachangabe: Die Seitensprache und Sprachwechsel im Text sind ausgezeichnet. Bei mehrsprachigen Seiten ist das Pflicht, wie im Ratgeber zur mehrsprachigen Unternehmenswebsite erklärt.
  • Alternativtexte: Sinnvoll, kurz, ohne "Bild von". Wie du sie gut formulierst, erklärt das Glossar zu Barrierefreiheit.
  • Zoom und Reflow: Die Seite lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalt verloren geht.
  • Medien: Untertitel, Transkripte, keine Autoplay-Ton-Videos.

Wie Barrierefreiheit in einem Webflow-Projekt umgesetzt wird, hängt davon ab, wie die Komponenten gebaut sind. Webflow liefert semantische Elemente und lässt dich Attribute setzen, dennoch bleibt die Verantwortung für Tastaturbedienung und Fokus beim Projekt. Das gilt genauso für WordPress und TYPO3. Kein System macht eine Seite von allein barrierefrei, das hängt immer an Theme, Komponenten und Inhalten.

Overlays und Plugins: Was sie leisten und was nicht

Sogenannte Barrierefreiheits-Overlays versprechen mit einer Zeile Code die Lösung. Sie blenden ein Symbol ein, über das Besucher Schrift vergrößern, Kontrast ändern oder Animationen stoppen können. Das kann ergänzend nützlich sein. Als alleinige Maßnahme greift es zu kurz, weil die zugrunde liegende Seite weiter Barrieren hat: fehlende Beschriftungen, nicht bedienbare Menüs, unlesbare Kontraste in der Grundgestaltung. Das BFSG verlangt, dass die Dienstleistung selbst barrierefrei ist, nicht dass ein Zusatzwerkzeug existiert (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Behandle ein Overlay deshalb als Zusatz, nie als Ersatz. Eine Agentur, die nur ein Overlay als Lösung anbietet, sollte dir nachvollziehbar erklären, wie die Grundseite die Kriterien erfüllt. Fordere ein Prüfprotokoll.

Prüfung: automatisch und manuell

Automatische Werkzeuge finden einen Teil der Fehler schnell, etwa fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste oder fehlende Labels. Sie finden aber nicht alles. Ob eine Tastaturreihenfolge sinnvoll ist, ob ein Alternativtext passend ist oder ob eine Fehlermeldung verständlich ist, erkennt nur ein Mensch. Eine seriöse Prüfung besteht deshalb aus drei Teilen:

  1. Automatischer Scan der wichtigsten Seitentypen. Er liefert schnell eine Liste mit offensichtlichen Fehlern.
  2. Manuelle Tastaturprüfung. Du bedienst die Seite nur mit Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste und Escape. Kommst du überall hin? Siehst du, wo du bist?
  3. Prüfung mit Screenreader und Zoom auf den kaufrelevanten Strecken: Startseite, Produkt oder Leistung, Formular oder Warenkorb, Bestätigung.

Priorisiere die Wege, auf denen ein Vertrag zustande kommt. Dort sind Barrieren am gravierendsten, und dort greift das Gesetz.

Was geprüft wird Methode Typische Funde
Kontraste Automatisch plus Sichtprüfung Graue Texte, Text auf Bildern
Alternativtexte Automatisch plus manuell Fehlend oder sinnlos
Tastaturbedienung Manuell Menüs nicht erreichbar, Fokusfalle in Modalen
Fokus sichtbar Manuell Fokusrahmen entfernt oder verdeckt
Formulare Manuell plus Screenreader Platzhalter statt Label, Fehler nicht zugeordnet
Überschriftenstruktur Automatisch plus manuell Ebenen übersprungen
Zoom auf 200 Prozent Manuell Inhalt abgeschnitten
Videos Manuell Untertitel fehlen

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Weg

Für Dienstleister verlangt das Gesetz Informationen in barrierefreier Form. Die IHK nennt als Inhalte eine Beschreibung der Dienstleistung, die Erfüllung der Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde, etwa in den AGB (IHK Hagen). In der Praxis legen viele Anbieter eine eigene Seite "Erklärung zur Barrierefreiheit" an und verlinken sie im Footer. Sie enthält den Stand der Konformität, bekannte Einschränkungen, einen Kontakt für Rückmeldungen und einen Hinweis auf die zuständige Behörde.

Auch § 12 BFSGV verlangt, dass Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung und die Kompatibilität mit assistiven Technologien auffindbar und verständlich bereitgestellt werden. Der genaue Inhalt und Umfang deiner Erklärung gehört in die rechtliche Prüfung. Eine Webagentur liefert dir die technische Ablage, die Formulierung der rechtlichen Teile prüft dein Rechtsbeistand.

Durchsetzung und Bußgelder

Die Marktüberwachung liegt bei den Behörden der Länder. Nach Darstellung der IHK prüfen sie mit und ohne Anlass, können Korrekturen verlangen und bei Nichtumsetzung auch die Einstellung von Dienstleistungen anordnen. Verbraucher und anerkannte Verbände können Verstöße melden, und Verbandsklagen sowie Abmahnungen durch Wettbewerber sind möglich (IHK Hagen).

Die Bußgelder regelt § 37 BFSG. Eine Ordnungswidrigkeit kann je nach Verstoß mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, etwa beim Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen entgegen den Vorgaben, oder mit bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei fehlenden oder unvollständigen Informationen. Die Vorschrift sagt "kann", die Behörde hat also Ermessen. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden beide erfasst (§ 37 BFSG).

Das Risiko ist damit weniger eine drohende Pauschalstrafe als ein Mix aus Behörde, Verbänden und Wettbewerbern. Wer dokumentiert, dass er planvoll vorgeht, steht in jedem Fall besser da als jemand, der gar nichts getan hat.

Relaunch und Plattformwahl

Ein Relaunch ist der günstigste Zeitpunkt, Barrierefreiheit einzuplanen. Das Design wird ohnehin neu gedacht, Komponenten werden neu gebaut, Inhalte neu strukturiert. Wer zuerst relauncht und danach nachbessert, bezahlt doppelt. Frag also schon im Briefing nach Barrierefreiheit und halte fest, welche Stufe du anstrebst.

Zur Plattform: Webflow, WordPress, TYPO3 und Headless-Systeme können alle barrierefrei umgesetzt werden und alle falsch. Entscheidend sind Komponentenbibliothek, Theme, Redaktionsprozess und Prüfung. Eine Entscheidungshilfe für die Plattformwahl findest du in unserem Beitrag Webflow vs. WordPress. Bei Migrationen sollte die Prüfung der Barrierefreiheit Teil der Abnahme sein, nicht nur der Inhalte und Weiterleitungen. Die allgemeine Checkliste dafür steht im Ratgeber zur CMS-Migration.

Branchen: Handwerk und Mittelstand

Handwerk und Gewerbe. Viele Handwerksbetriebe sind Kleinstunternehmen und bieten Dienstleistungen an. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG kann hier greifen, abhängig von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Angebot. Verkauft ein Betrieb Produkte an Verbraucher, etwa über einen Shop, lohnt sich die Einzelfallprüfung, weil die Ausnahme für Produkte nicht gilt. Und selbst wenn du ausgenommen bist: Eine gut lesbare Seite mit klarem Kontrast und großen Telefon- und Anfrage-Buttons hilft auch deinen Kunden auf dem Handy in der Sonne. Mehr dazu auf der Seite Webdesign für Handwerk.

Mittelstand. Wer 10 oder mehr Beschäftigte hat oder mehr als 2 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme, ist kein Kleinstunternehmen. Betreibt er einen Verbrauchershop oder Buchungsstrecken, greifen die Anforderungen. Nimm das Thema als Projekt, nicht als Feuerwehraktion.

Wie du eine Agentur prüfst

Mit diesen Fragen trennst du Marketing-Aussagen von belastbarer Arbeit:

  • Zeigt ihr im Design Kontrastprüfungen und Fokuszustände, bevor entwickelt wird?
  • Welche WCAG-Version und -Stufe legt ihr zugrunde, und warum?
  • Wie prüft ihr: automatisch, manuell mit Tastatur, mit Screenreader? Liefert ihr ein Protokoll?
  • Wie geht ihr mit Overlays um? Sind sie bei euch Zusatz oder Ersatz?
  • Wie sieht eure Übergabe aus: Komponentenbibliothek, Redaktionshinweise für Alternativtexte und Überschriften?
  • Wer pflegt Barrierefreiheit nach dem Launch, wenn Redakteure neue Inhalte einstellen?
  • Wo endet eure Zuständigkeit, und wo beginnt die rechtliche Prüfung?

Lass dir die Antworten schriftlich geben. Eine Agentur, die "alles abgedeckt" sagt, ohne ein Prüfprotokoll zeigen zu können, hat die Frage nicht beantwortet.

Wann du keine Agentur brauchst

Du brauchst keine Agentur, wenn deine Seite klein ist, nicht unter das BFSG fällt und du mit wenigen Hausregeln viel erreichst: ausreichender Kontrast, Alternativtexte, saubere Überschriften, sichtbare Beschriftung der Formulare und Untertitel für Videos. Auch ein gut gepflegtes Template eines etablierten Systems kann eine solide Basis sein, wenn du es nicht verbiegst. Zieh Hilfe hinzu, wenn Kaufstrecken oder Buchungen im Spiel sind, wenn du individuelle Komponenten baust oder wenn ein Relaunch ansteht.

Arbeiten im Webwavers-Studio
Arbeiten im Webwavers-Studio.

Wie wir das umsetzen

Ein Projekt bei Webwavers folgt den Schritten auf unserer Prozessseite: Erstgespräch, Onboarding mit Briefing, Strategiegespräch, Moodboards, Design in Figma, Entwicklung und Launch mit Einschulung. Dazu gehören ein fester Projektleiter und eine Feedbackrunde nach jedem Meilenstein.

Eine Barrierefreiheitsprüfung steht dort nicht als eigener Schritt. Wenn dir das Thema wichtig ist, sprich es deshalb im Erstgespräch an, nenne die Stufe, die du anstrebst, und lass dir Umfang und Prüftiefe schriftlich nennen, bevor du beauftragst. Die Gestaltung erfolgt im Bereich UX/UI-Design, die Umsetzung in Webflow, Framer oder WordPress, je nach Projekt. Webflow ist unser Schwerpunkt, wir beraten aber neutral, welches System für dich passt. Die Frage, ob du rechtlich betroffen bist, klärst du mit einer fachkundigen Stelle.

Du willst über ein Projekt sprechen? Hier geht es zur Kontaktseite.

FAQ

Welche Agenturen prüfen Kontraste, Fokus und Tastaturbedienung schon im UI-Design nach WCAG?

Frag danach konkret. Eine Agentur, die das ernst nimmt, zeigt dir im Design Kontrastwerte, Fokuszustände und Klickziele, bevor entwickelt wird, und liefert nach der Umsetzung ein Prüfprotokoll mit automatischem Scan und manueller Tastaturprüfung. Die Fragen im Abschnitt "Wie du eine Agentur prüfst" helfen dir beim Vergleich.

Gilt das BFSG auch für meine reine Informationswebsite?

Nach § 2 Nr. 26 BFSG ist der elektronische Geschäftsverkehr auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss ist danach voraussichtlich nicht erfasst. Ob das auf dein Angebot zutrifft, hängt vom Einzelfall ab, bei Zweifeln hol dir eine rechtliche Einschätzung.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen für Websites und für Produkte?

Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Für Produkte nennt das Gesetz keine entsprechende Ausnahme. Ein Kleinstunternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen das BFSG?

§ 37 BFSG sieht je nach Verstoß Geldbußen von bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro vor. Die Behörde hat Ermessen, Vorsatz und Fahrlässigkeit werden erfasst. Zusätzlich sind laut IHK Abmahnungen und Verbandsklagen möglich.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay aus?

Nein, nicht als alleinige Maßnahme. § 3 Abs. 1 BFSG verlangt, dass die Dienstleistung selbst barrierefrei ist. Ein Overlay kann ergänzen, ersetzt aber nicht saubere Beschriftungen, Tastaturbedienung und Kontraste in der Grundseite.

Welche WCAG-Version sollte ich für eine neue Website zugrunde legen?

Die Verordnung nennt keine konkrete Version, maßgeblich ist der Stand der Technik, als Orientierung dient die europäische Norm EN 301 549. Wer neu baut, plant sinnvollerweise auf WCAG 2.2 Stufe AA, weil das die neuen Kriterien wie sichtbaren, nicht verdeckten Fokus enthält. Eine verbindliche Bewertung ist Rechtsberatung.

Muss ich beim Relaunch an Barrierefreiheit denken, auch wenn ich ausgenommen bin?

Pflicht ist es nur, wenn das Gesetz greift. Sinnvoll ist es fast immer, weil ein Relaunch der günstigste Zeitpunkt ist und Lesbarkeit und Bedienbarkeit allen Besuchern helfen.

Quellen

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