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BFSG: was die Barrierefreiheitspflicht für deine Website bedeutet

Wen das BFSG betrifft und welche Anforderungen an Websites gelten.

Veröffentlicht:

28. September 2026

Aktualisiert:

29. September 2026

4 Min.

Lesezeit

Glasplatte mit Rollstuhl-Symbol und Braille-PunktenGlasplatte mit Rollstuhl-Symbol und Braille-Punkten

Kernaussagen

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und trifft Websites, über die Verbraucher elektronisch Geschäfte abschließen.
  • Reine B2B-Angebote sind ausgenommen, Kleinstunternehmen unter zehn Mitarbeitenden bei Dienstleistungen ebenfalls.
  • Maßstab ist die EN 301 549, die auf die WCAG in Stufe AA verweist.
  • Auch wer nicht betroffen ist, gewinnt durch Barrierefreiheit, vor allem bei Kontrast, Tastaturbedienung und Formularen.

Wen das Gesetz trifft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die danach angeboten werden.

Betroffen sind unter anderem:

Onlineshops und E-Commerce jeder Größe. Bank- und Zahlungsdienstleistungen. Telekommunikationsdienste. Websites von Personenbeförderungsdiensten. Buchungssysteme für Hotels, Reisen und Termine. Allgemein: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

Nicht betroffen sind:

Reine B2B-Angebote, sofern erkennbar ist, dass sie sich nicht an Verbraucher richten. Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss. Und Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, dazu gleich mehr.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Eine Website, auf der man einen Termin buchen kann, ist etwas anderes als eine, auf der nur ein Kontaktformular steht. Im Zweifel klärt das ein Fachanwalt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Die Abgrenzung in einem Satz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die danach angeboten werden.

Betroffen sind unter anderem:

Onlineshops und E-Commerce jeder Größe. Bank- und Zahlungsdienstleistungen. Telekommunikationsdienste. Websites von Personenbeförderungsdiensten. Buchungssysteme für Hotels, Reisen und Termine. Allgemein: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.

Nicht betroffen sind:

Reine B2B-Angebote, sofern erkennbar ist, dass sie sich nicht an Verbraucher richten. Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss. Und Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen, dazu gleich mehr.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Eine Website, auf der man einen Termin buchen kann, ist etwas anderes als eine, auf der nur ein Kontaktformular steht. Im Zweifel klärt das ein Fachanwalt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme, wenn beide Bedingungen zutreffen:

Weniger als zehn Beschäftigte (gerechnet in Jahresarbeitseinheiten) und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer physische Produkte herstellt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen.

Ebenso wichtig: Die Schwelle wird schneller überschritten, als viele annehmen. Zehn Beschäftigte sind in einem wachsenden Unternehmen schnell erreicht, und die Ausnahme entfällt dann.

Ein Hinweis zur Praxis: Auch wer ausgenommen ist, sollte die Anforderungen kennen. Ein Unternehmen, das heute unter der Schwelle liegt und in zwei Jahren darüber, baut die Website sonst zweimal.

Was technisch gefordert ist

Das Gesetz verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die für digitale Angebote auf die Web Content Accessibility Guidelines in den Stufen A und AA verweist. Derzeit ist das WCAG 2.1, künftige Fassungen werden auf 2.2 verweisen.

Die praktisch wichtigsten Anforderungen:

Kontrast. Fließtext mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, große Schrift und Bedienelemente mindestens 3:1. Das ist der Punkt, an dem die meisten Websites scheitern: Hellgraue Texte auf Weiß sind sehr verbreitet.

Tastaturbedienung. Alles muss ohne Maus erreichbar und bedienbar sein, mit sichtbarer Fokusmarkierung.

Alternativtexte für alle Bilder, die Information tragen.

Formulare mit verknüpften Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen.

Struktur. Sinnvolle Überschriftenhierarchie, Bereiche korrekt ausgezeichnet.

Skalierbarkeit. Bis 200 Prozent Textvergrößerung ohne Informationsverlust.

Videos mit Untertiteln.

Was zusätzlich verlangt wird

Neben der Technik gibt es formale Pflichten, die leicht übersehen werden.

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie beschreibt, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Teile gegebenenfalls nicht barrierefrei sind und warum. Sie gehört auf die Website, erreichbar wie Impressum und Datenschutz.

Ein Rückmeldeweg. Nutzer müssen Barrieren melden können, mit einer benannten Kontaktstelle.

Dokumentation. Wie die Anforderungen umgesetzt wurden, wird bei einer Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde verlangt.

Zur Durchsetzung: Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die Bußgelder verhängen können. Daneben besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

Wie sich die Abmahnpraxis entwickelt, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen. Wer betroffen ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass nichts passiert.

Was zu tun ist, wenn ihr betroffen seid

Schritt 1: Bestandsaufnahme. Ein automatischer Test deckt etwa dreißig bis vierzig Prozent der Probleme auf: fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste, fehlende Beschriftungen. Kostenlose Werkzeuge gibt es dafür.

Schritt 2: manuelle Prüfung. Der größere Teil lässt sich nur von Hand prüfen. Die wichtigsten drei Tests: Die gesamte Website nur mit der Tabulatortaste bedienen. Alle Formulare ohne Maus ausfüllen und absenden. Die Schrift auf 200 Prozent vergrößern und schauen, ob noch alles lesbar ist.

Schritt 3: priorisieren. Zuerst die Wege, über die Geschäfte abgeschlossen werden: Produktseite, Warenkorb, Kasse, Formular, Buchung. Dann der Rest.

Schritt 4: beheben. Kontrast und Alternativtexte sind meist in Stunden erledigt. Tastaturbedienung und Formulare können Entwicklungsaufwand bedeuten.

Schritt 5: Erklärung veröffentlichen und den Rückmeldeweg einrichten.

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Ein großer Teil der Unternehmen ist nicht betroffen: reine B2B-Anbieter, Informationswebsites, Kleinstunternehmen. Für die lohnt sich ein Teil der Maßnahmen trotzdem.

Kontrast verbessert die Lesbarkeit für alle, besonders auf Smartphones bei Sonnenlicht. Das ist kein Randgruppenthema.

Tastaturbedienung und saubere Formularbeschriftungen verbessern die Bedienbarkeit generell und senken Abbrüche.

Alternativtexte helfen der Bildersuche und werden von generativen Systemen ausgewertet.

Klare Überschriftenstruktur ist gleichzeitig eine SEO-Grundlage.

Dazu kommt die Zielgruppe selbst: Etwa ein Zehntel der Bevölkerung hat eine Einschränkung, die die Nutzung erschwert. Mit zunehmendem Alter steigt der Anteil, und Entscheider im B2B sind im Schnitt nicht jung.

Die Überschneidung mit guter Umsetzung ist so groß, dass sich die meisten Punkte ohnehin rechnen.

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