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Nutzungsrechte bei Foto und Film: Was Unternehmen dokumentieren sollten
Kernaussagen
- Das Urheberrecht bleibt beim Urheber, du erwirbst Nutzungsrechte, und deren Umfang richtet sich ohne ausdrückliche Regelung nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG)
- Dokumentiere pro Asset Urheber, Nutzungsart, Medium, Gebiet, Dauer, Bearbeitung, Weitergabe und Namensnennung
- Eine Rechtekette zwischen Fotograf, Agentur und dir funktioniert nur, wenn jede Stufe die Rechte hat, die sie weitergibt (§§ 34, 35 UrhG)
- Für Personen im Bild brauchst du Einwilligungen, im Betrieb am besten schriftlich, und die Einwilligung ist nach der DSGVO widerrufbar
- Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, bei Verträgen mit großem Volumen oder Streit hilft eine Juristin oder ein Jurist
Autor: Edip Kilinc, Gründer von Webwavers. Veröffentlicht: 31.10.2026. Zuletzt aktualisiert: 31.10.2026. Lesezeit: ca. 13 Minuten.
Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und jeder Vertrag hat seine eigenen Besonderheiten. Bei Verträgen mit großem Volumen, bei Streit oder bei Unsicherheit sprich mit einer Juristin oder einem Juristen für Urheber- und Medienrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Wenn du Foto oder Film für dein Unternehmen produzieren lässt, kaufst du in der Regel nicht das Urheberrecht, sondern Nutzungsrechte. Das Urheberrecht bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat, und ist nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar. Welche Nutzung du genau bekommst, muss im Vertrag stehen: wofür, wo, wie lange, in welchem Medium und mit welchen Änderungen. Fehlt die Regelung, entscheidet der Vertragszweck, und das ist selten das, was du dir vorgestellt hast.
- Dokumentiere die Rechte pro Asset, nicht nur pro Projekt.
- Frag vor der Produktion nach Nutzungsarten, nicht danach, ob "alle Rechte" dabei sind. Der Begriff ist in der Praxis ungenau.
- Personen im Bild brauchen eine Einwilligung, besonders im Betrieb sollte sie schriftlich vor dem Dreh vorliegen.
- Musik, Schrift, Locations und Marken Dritter sind eigene Rechtsthemen.
- Eine Rechte-Tabelle mit Ablaufdaten spart dir Ärger, wenn Material nach Jahren noch läuft.
Inhalt
- Urheber, Nutzungsrecht, Datei: drei Dinge, nicht eins
- Die Paragrafen im Überblick: UrhG §§ 31 ff.
- Foto und Film: Unterschiede in der Rechtekette
- Die Rechte-Tabelle: was du pro Asset festhältst
- Kanäle: wo dein Material laufen soll
- Personen im Bild: Team, Azubis, Kunden
- Musik, Schrift, Locations, Stockmaterial
- Vergütung und Buy-out
- Das gehört in den Vertrag
- Zehn Fragen an Agentur und Produktionsfirma
- Wann du keine Agentur brauchst
- Häufige Fragen
Urheber, Nutzungsrecht, Datei: drei Dinge, nicht eins
Drei Begriffe werden ständig vermischt:
- Urheberrecht. Das Recht der Person, die ein Foto aufgenommen oder einen Film geschaffen hat. Geschützt sind Lichtbildwerke und Filmwerke als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer durch Erbfall (§ 29 UrhG).
- Nutzungsrecht. Die Erlaubnis, das Werk in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dieses Recht bekommst du vom Urheber eingeräumt. Es kann einfach oder ausschließlich sein und zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 31 UrhG).
- Die Datei. Dass du ein Foto oder ein Video erhalten hast, heißt nicht, dass du es überall verwenden darfst. Eigentum an der Datei und Nutzungsrecht sind verschiedene Dinge.
Auch einfache Fotos ohne besondere Schöpfungshöhe sind geschützt. Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse genießen nach § 72 UrhG Schutz, 50 Jahre nach Erscheinen oder, wenn sie nicht erscheinen, nach der Herstellung. Auch Handyfotos eines Mitarbeiters sind also nicht rechtefrei. Wer Aufnahmen im Arbeitsverhältnis erstellt, ist ein Sonderfall: Die Vorschriften zum Urheberrecht gelten auch für Werke, die in Erfüllung von Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen, soweit sich aus Inhalt oder Wesen des Verhältnisses nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG). Was ein angestellter Fotograf deinem Unternehmen überlässt, regelst du am besten im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung.
Die Paragrafen im Überblick: UrhG §§ 31 ff.
Diese Normen betreffen Unternehmen am häufigsten. Die Tabelle fasst sie zusammen und ist keine Rechtsauskunft:
| Norm | Inhalt (zusammengefasst) | Was es für dich heißt |
|---|---|---|
| § 31 Abs. 1 UrhG | Der Urheber kann Nutzungsrechte für einzelne oder alle Nutzungsarten einräumen, einfach oder ausschließlich, zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt | Lass Medium, Gebiet, Dauer und Exklusivität einzeln benennen |
| § 31 Abs. 2 und 3 UrhG | Einfaches Recht: Andere dürfen weiter nutzen. Ausschließliches Recht: Nutzung unter Ausschluss aller anderen, auch des Urhebers, wenn nichts anderes vereinbart ist | Brauchst du Exklusivität (Konkurrent soll dasselbe Foto nicht nutzen), muss sie ausdrücklich im Vertrag stehen |
| § 31 Abs. 5 UrhG | Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln benannt, richtet sich der Umfang nach dem von beiden Seiten zugrunde gelegten Vertragszweck | Vermeide offene Formeln, schreib Nutzungsarten auf |
| § 31a UrhG | Verträge über Rechte für unbekannte Nutzungsarten bedürfen der Schriftform; der Urheber kann widerrufen | Pauschale "für alle künftigen Nutzungsarten"-Klauseln sind heikel |
| § 32 UrhG | Anspruch auf vereinbarte, hilfsweise angemessene Vergütung | Extrem niedrige Pauschalen können nachverhandelt werden |
| § 34 UrhG | Übertragung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Urhebers (Treu und Glauben), Ausnahme bei Unternehmensverkauf | Willst du Rechte an Tochterfirmen oder Partner weitergeben, regle es vorher |
| § 35 UrhG | Weitere Nutzungsrechte darf der Inhaber eines ausschließlichen Rechts nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen | Unterlizenzen (Händler, Franchise, Presse) brauchen eine Erlaubnis |
| § 13 UrhG | Recht auf Anerkennung der Urheberschaft; der Urheber bestimmt, ob und wie er genannt wird | Kläre vorab: Namensnennung ja oder nein, wo, in welcher Form |
| § 97 UrhG | Bei widerrechtlicher Nutzung Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung, bei Verschulden auch Schadensersatz (Abs. 2) | Wer ohne Recht nutzt, riskiert Ansprüche |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der Zweckübertragungsgedanke in § 31 Abs. 5 ist das Gegengewicht zur Praxis, "alle Rechte" zu vereinbaren. Wenn die Nutzungsarten nicht einzeln benannt sind, richtet sich der Umfang nach dem Zweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben. Hat die Agentur für die Website fotografiert und nichts anderes vereinbart, ist der Zweck zunächst die Website. Ob Print, Messe und Anzeigen ebenfalls erlaubt sind, wird dann zur Auslegungsfrage. Zweitens: Der Gesetzgeber schützt den Urheber bei der Vergütung. Nach § 32 hat er Anspruch auf angemessene Vergütung, und von zu niedrigen Pauschalen kann er eine Anpassung verlangen.
Foto und Film: Unterschiede in der Rechtekette
Foto. Hier liegt das Recht beim Fotografen als Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG). Beauftragst du eine Agentur und die Agentur einen Fotografen, läuft die Kette: Fotograf, Agentur, du. Die Agentur kann dir nur Rechte weitergeben, die sie selbst hat. Frag deshalb nach der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und Fotograf, nicht nur nach den Rechten, die du bekommst. Weitere Details zur Zusammenarbeit zwischen Art Direction und Fotografie findest du im Ratgeber Art Direction oder Fotograf.
Film. Bei Filmen wirken oft viele Menschen mit: Regie, Kamera, Schnitt, Sprecher, Musik. Das Gesetz enthält Regeln zur Rechteeinräumung an den Filmhersteller. Wer sich verpflichtet, an einem Film mitzuwirken und dabei Urheber des Filmwerks wird, räumt dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu verwerten (§ 89 UrhG). Urheberrechte an Werken, die für den Film verwendet werden, etwa Drehbuch oder Filmmusik, bleiben unberührt. Das ist der Grund, warum Musik im Film ein eigenes Rechteproblem ist, das du separat klärst. Für die Verfilmung eines bestehenden Werks gilt zudem § 88 UrhG.
Wer ist "Filmhersteller"? Das ist üblicherweise die Produktionsfirma. Sie räumt dir die Nutzungsrechte vertraglich ein. Frag nach, ob sie ihrerseits von allen Mitwirkenden die nötigen Rechte hat.
Die Rechte-Tabelle: was du pro Asset festhältst
Dokumentiere Rechte nicht in Mails, sondern in einer Tabelle, die jede Person im Marketing finden kann. Pro Foto, Film oder Clip gehört hinein:
| Feld | Beispiel | Warum |
|---|---|---|
| Asset-ID und Dateiname | FOTO-2026-014, team-werkstatt.jpg | Eindeutige Zuordnung |
| Urheber (Name, Firma) | Name des Fotografen, Produktionsfirma | Wer hat das Recht, wer ist Ansprechpartner |
| Vertrag und Datum | Angebot/Vertrag Nr., Datum | Beleg bei Streit |
| Nutzungsart | Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe | Konkrete Rechte statt "alle" |
| Medium und Kanal | Website, Social Media, Print, Messe, Anzeigen, Presse | Jeder Kanal einzeln |
| Gebiet | Deutschland, EU, weltweit | Online ist nicht automatisch weltweit erlaubt |
| Dauer | unbefristet, 2 Jahre, bis Datum | Ablauf im Kalender notieren |
| Exklusivität | einfach oder ausschließlich | Wer sonst nutzen darf |
| Bearbeitung | Zuschnitt, Farbanpassung, Retusche, Ausschnitte im Film | Sonst droht eine Bearbeitungsfrage |
| Unterlizenz / Weitergabe | Händler, Partner, Tochterfirmen, Presse | Siehe §§ 34 und 35 UrhG |
| Namensnennung | ja, wo und wie / nein | § 13 UrhG |
| Personen im Bild | Name, Einwilligung vom Datum, Widerruf ja/nein | Einwilligungen nachweisen |
| Fremdwerke | Musik, Schrift, Logo, Kunstwerk, Location | Eigene Lizenzen nötig |
| Ablaufdatum / Wiedervorlage | Datum | Aktiv entscheiden, ob verlängert wird |
Wenn du für jedes Asset nur zwei Zeilen füllst, ist das schon besser als keine. Lege die Tabelle zusammen mit den Dateien ab, in der Medienbibliothek oder im Dateisystem, damit sie beim nächsten Relaunch auffindbar ist.
Kanäle: wo dein Material laufen soll
Die meisten Konflikte entstehen, weil ein Foto "für die Website" produziert und später in einer Anzeige genutzt wird. Gehe die Kanäle deshalb vor der Produktion durch:
| Kanal | Typische Frage | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Eigene Website | Auch Unterseiten, Landingpages, Sprachversionen? | Alle Seiten und Sprachen aufschreiben |
| Social Media | Organisch oder auch als Werbeanzeige? | Bezahlte Nutzung gesondert regeln |
| Anzeigen (Online, Print) | Welche Laufzeit, welche Regionen? | Meist eigene Position im Angebot |
| Print, Messe, Vertrieb | Broschüre, Roll-up, Messewand, Präsentationen? | Auflage und Dauer benennen |
| Presse | Dürfen Medien Bilder abdrucken? | Pressebilder mit Rechtehinweis ablegen |
| Partner und Händler | Dürfen sie die Bilder nutzen? | Weitergabe nach §§ 34, 35 UrhG |
| Bewerbung, Karriere | Azubifilm, Recruiting-Clips | Einwilligungen der Gezeigten extra |
| Interne Kommunikation | Intranet, Schulung | Oft vergessen, aber rechtlich eigene Nutzung |
Die Einteilung ist eine Praxishilfe und keine feste juristische Kategorie. Welche Nutzungsarten das Gesetz kennt und wie weit sie reichen, ist im Zweifel Auslegungssache und hängt vom Einzelfall ab.
Personen im Bild: Team, Azubis, Kunden
Rechte der Fotografierten sind ein zweiter Bereich neben dem Urheberrecht. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hat die abgebildete Person ein Entgelt für das Abbilden erhalten, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Dazu kommt die Datenschutz-Grundverordnung: Personenbilder sind personenbezogene Daten, und eine Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden (DSGVO auf EUR-Lex). Wie KUG und DSGVO im Einzelfall zusammenwirken, ist umstritten, plane deshalb vorsichtig und hol dir bei Unsicherheit Rat.
Mitarbeitende. Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1011/13) entschieden: Die Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen für Werbung muss schriftlich erfolgen. Sie war im Fall schriftlich eingeholt worden und erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Widerrufen werden konnte sie nur mit nachvollziehbarem Grund. Das bloße Ende des Arbeitsverhältnisses genügt dafür nicht (Osborne Clarke zum BAG-Urteil). Das Urteil betrifft eine Zeit vor der DSGVO. Heute formulierst du die Einwilligung trotzdem sorgfältig: wofür, wie lange, auf welchen Kanälen, und mit Hinweis auf Widerruf.
Azubis und Minderjährige. Bei Personen unter 18 Jahren holst du als Praxis-Empfehlung zusätzlich das Einverständnis der Eltern ein. Wie das beim Azubifilm aussieht, beschreibt die Seite Karriereseite für Handwerksbetriebe.
Kunden und Besucher. Wer bei einem Dreh oder Shooting erkennbar im Bild ist, ohne Teil des Projekts zu sein, braucht eine Einwilligung oder muss aus dem Bild genommen werden. Das gilt für Kunden in Läden genauso wie für Fahrzeugkennzeichen auf Parkplätzen.
Formular. Eine gute Einwilligung nennt: Projekt und Zweck, Kanäle, Dauer, Namensnennung, Hinweis auf Widerruf und Ansprechperson. Unterschrift und Datum gehören dazu.
Musik, Schrift, Locations, Stockmaterial
Selbst wenn Foto und Film in Ordnung sind, stecken im Material oft fremde Rechte:
- Musik. Hintergrundmusik im Film ist eine eigene Lizenzfrage. Das Gesetz stellt klar, dass Urheberrechte an für den Film verwendeten Werken wie der Filmmusik unberührt bleiben (§ 89 Abs. 3 UrhG). Verlange eine schriftliche Lizenz, die zu den Kanälen und der Laufzeit deines Films passt.
- Schriften und Grafiken. Auch Schriften und Grafiken im Bild haben Lizenzen. Frag nach, ob die Produktion lizenziertes Material verwendet.
- Locations und Kunstwerke. Räume, Fassaden und Kunstwerke im Bild können eigene Rechte betreffen. Hol dir bei besonderen Orten eine Erlaubnis.
- Marken Dritter. Gut erkennbare Logos von Dritten auf Fahrzeugen oder Maschinen sind ein eigenes Thema.
- Stockmaterial. Lies die Lizenzbedingungen: Wo darf es laufen, wie lange, in welcher Auflage, mit welchen Änderungen? Stockbilder mit Personen sind nicht automatisch für jede Nutzung freigegeben.
Die Konsequenz einer ungeklärten Nutzung ist rechtlich klar: Der Verletzte kann Beseitigung und Unterlassung verlangen, bei Verschulden auch Schadensersatz (§ 97 UrhG). Wie hoch Ansprüche im Einzelfall ausfallen, hängt von den Umständen ab, wir nennen dafür keine Beträge.
Vergütung und Buy-out
Beim Preis sind zwei Modelle üblich: Entweder zahlst du ein Honorar für Produktion plus Nutzung für einen festgelegten Umfang, oder du vereinbarst einen Buy-out mit weitreichenden Rechten gegen höhere Pauschale. Beides ist zulässig. Wichtig ist, dass die Vergütung zum Nutzungsumfang passt, denn das Gesetz schützt Urheber vor unangemessen niedrigen Pauschalen (§ 32 UrhG). Eine Pauschalvergütung muss danach eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag gewährleisten und branchenbezogen gerechtfertigt sein.
Was du in der Praxis klären solltest:
- Ist die Nutzung zeitlich begrenzt, und was kostet die Verlängerung?
- Was kostet die Erweiterung auf weitere Kanäle (zum Beispiel von Website auf Anzeigen)?
- Sind Bearbeitungen und Ableitungen (Ausschnitte, Social-Cuts, Untertitel-Versionen) im Preis enthalten?
- Wer trägt die Kosten für Musik und Fremdlizenzen?
Belastbare, unabhängige Spannen für Nutzungsrechte, die sich über Branchen hinweg übertragen lassen, liegen nicht vor. Lass dir pro Angebot Produktion und Nutzung getrennt ausweisen.
Das gehört in den Vertrag
Eine Checkliste für Auftrag oder Rahmenvertrag mit Fotograf, Produktionsfirma oder Agentur:
- Vertragsparteien und Ansprechpersonen.
- Genaue Beschreibung der Leistung (Anzahl Motive, Drehtage, Lieferformate).
- Nutzungsarten, Medien und Kanäle einzeln benannt (siehe Rechte-Tabelle).
- Gebiet und Dauer der Nutzung.
- Einfaches oder ausschließliches Recht.
- Bearbeitungsrechte, auch für Ausschnitte, Untertitel, Sprachversionen.
- Regelung zu Unterlizenzen und Weitergabe an Dritte.
- Namensnennung.
- Rechte an Rohmaterial und Quelldateien: erhältst du sie, und wenn ja, mit welchen Rechten?
- Einwilligungen der gezeigten Personen und wer sie einholt.
- Fremdlizenzen (Musik, Schrift, Locations) und wer sie bezahlt.
- Vergütung, getrennt nach Produktion und Nutzung, Konditionen für Verlängerung und Erweiterung.
- Zusicherung, dass der Auftragnehmer die Rechte hat, die er einräumt.
- Regelung bei Unternehmensverkauf oder Umstrukturierung (§ 34 UrhG).
Dazu die Erinnerung: Ohne ausdrückliche Einzelbenennung der Nutzungsarten richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Schreibe, was du brauchst, auf.
Zehn Fragen an Agentur und Produktionsfirma
Wenn du einen Anbieter suchst, der Foto- und Filmcontent mit sauber dokumentierten Rechten liefert, hilft diese Liste im Gespräch:
| Frage | Gutes Zeichen |
|---|---|
| Bekomme ich eine schriftliche Rechteübersicht pro Motiv oder Film? | Ja, als Tabelle oder Anhang zum Vertrag |
| Wie sind die Rechte zwischen euch und dem Fotografen oder Kameramann geregelt? | Es gibt Verträge mit den Mitwirkenden |
| Welche Kanäle sind im Angebot enthalten, welche kosten extra? | Klare Liste |
| Wie lange gilt die Nutzung, wie läuft die Verlängerung? | Befristung oder Buy-out, beides transparent |
| Dürfen wir Bilder bearbeiten und zuschneiden lassen? | Bearbeitung ist geregelt |
| Wer holt die Einwilligungen der Gezeigten ein? | Standardformular wird mitgeliefert |
| Was ist mit Musik und Fremdmaterial? | Lizenznachweis liegt vor |
| Erhalten wir Rohmaterial und Projektdateien, und mit welchen Rechten? | Klare Antwort statt Ausweichen |
| Dürfen Partner und Händler die Bilder nutzen? | Weitergabe ist geregelt |
| Was passiert, wenn ein Gezeigter die Einwilligung widerruft? | Es gibt einen Ablauf, zum Beispiel Austausch oder Schnitt |
Misstrauisch machen solltest du Antworten wie "alle Rechte sind dabei" ohne Liste. Das klingt gut, aber ohne Dokumentation weißt du nicht, was es heißt. Das gilt für jeden Anbieter, auch für uns.
Wie wir das umsetzen
Webwavers ist eine Branding- und Webdesign-Agentur und einer von sieben Webflow Premium Partnern in Deutschland. Foto und Film gehören zu unseren Leistungen in der Content-Produktion, die Gestaltung der Bildwelt zur Art Direction. Ein Beispiel aus dem Handwerk ist der Azubifilm für das Bauunternehmen Höbel, der vier Ausbildungsberufe vorstellt, plus ein 20-Sekunden-Kinospot (Projekt Höbel).
Zum Ablauf gilt, was auf unserer Prozessseite steht: Erstgespräch, Onboarding mit 34 Strategiefragen, Strategiegespräch, drei Moodboards, die ersten drei Sektionen der Startseite in Figma, Entwicklung und Launch mit Einschulung. Lass dir bei uns wie bei jeder Agentur die Rechte schriftlich regeln und vorab zeigen, und nutze die Fragen oben. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall übernimmt deine Rechtsberatung oder Kammer.
Wann du keine Agentur brauchst
- Du brauchst wenige Bilder und kannst eine Fotografin direkt beauftragen. Dann schließt du den Vertrag mit ihr selbst und bist näher an der Rechtekette.
- Du bist auf Material mit klaren Standardlizenzen angewiesen, das du bei einem Anbieter mit transparenten Bedingungen erwirbst.
- Deine Mitarbeitenden fotografieren und filmen selbst. Dann brauchst du keine Agentur, aber eine Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung zu den Rechten (siehe § 43 UrhG) und Einwilligungen der Gezeigten.
- Es geht um ein einmaliges Projekt mit überschaubarer Nutzung, und der Anbieter liefert eine saubere Rechteübersicht.
Hol dir Unterstützung, wenn mehrere Kanäle, Länder, Partner oder Tochterfirmen im Spiel sind, wenn Material über Jahre laufen soll oder wenn Film, Foto und Website zusammen entstehen und die Rechtekette durch mehrere Hände geht.


Häufige Fragen
Wer besitzt die Rechte an Fotos und Videos, die eine Agentur für mein Unternehmen produziert?
Das Urheberrecht liegt bei den Urhebern, also zum Beispiel bei Fotograf oder Kameramann, und ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Du erhältst Nutzungsrechte, deren Umfang im Vertrag steht. Fehlt die Regelung, richtet er sich nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Lass dir Medien, Gebiet, Dauer und Bearbeitung schriftlich bestätigen.
Was bedeutet § 31 UrhG in der Praxis?
Er erlaubt dem Urheber, Nutzungsrechte einfach oder ausschließlich und zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen. Für dich heißt das: Schreibe die gewünschte Nutzung konkret auf, denn offene Formulierungen werden nach dem Vertragszweck ausgelegt.
Brauche ich eine Einwilligung, wenn Mitarbeitende im Film vorkommen?
Ja. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, und nach der DSGVO ist eine Einwilligung widerrufbar. Im Betrieb holst du sie am besten schriftlich und vor dem Dreh ein. Das BAG hat 2015 (vor der DSGVO) zu einem Werbefilm entschieden, dass die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ausscheiden endet und nur aus nachvollziehbarem Grund widerrufen werden kann. Plane heute trotzdem vorsichtig und lass dich bei Zweifeln beraten.
Reicht "alle Rechte inklusive" im Angebot?
Selten. Der Satz ist ungenau und sagt nicht, für welche Medien, welches Gebiet und welche Dauer. Lass dir die Nutzungsarten aufschreiben, am besten in einer Tabelle.
Darf ich Fotos und Videos aus der Website auch für Anzeigen oder Messen nutzen?
Das hängt von den vereinbarten Nutzungsarten ab. Wenn der Vertrag nur die Website nennt, ist weitere Nutzung eine Auslegungsfrage nach dem Vertragszweck. Kläre Anzeigen, Print und Messe vor der Produktion und halte sie fest.
Was passiert, wenn ich ein Bild ohne Erlaubnis nutze?
Der Rechteinhaber kann Beseitigung und Unterlassung verlangen und bei Verschulden Schadensersatz (§ 97 UrhG). Wie hoch die Ansprüche ausfallen, hängt vom Einzelfall ab. Lass dich im Streitfall rechtlich beraten.
Wer produziert Foto und Film mit dokumentierten Nutzungsrechten?
Viele Agenturen, Studios und freie Produktionen liefern das, aber die Dokumentation unterscheidet sich stark. Nutze die zehn Fragen oben und lass dir die Rechteübersicht vor Vertragsabschluss zeigen. Das gilt auch bei uns.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 2 UrhG
- Gesetze im Internet: § 13 UrhG
- Gesetze im Internet: § 29 UrhG
- Gesetze im Internet: § 31 UrhG
- Gesetze im Internet: § 31a UrhG
- Gesetze im Internet: § 32 UrhG
- Gesetze im Internet: § 34 UrhG
- Gesetze im Internet: § 35 UrhG
- Gesetze im Internet: § 43 UrhG
- Gesetze im Internet: § 72 UrhG
- Gesetze im Internet: § 88 UrhG
- Gesetze im Internet: § 89 UrhG
- Gesetze im Internet: § 97 UrhG
- Gesetze im Internet: § 22 KUG
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
- Osborne Clarke: BAG 8 AZR 1011/13, Bilder ausgeschiedener Mitarbeiter








